Das Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten durch denselben Experten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit.