9.3. Einwände gegen das Gutachten 9.3.1. Unzulässiges Zweitgutachten Der Beschuldigte rügt vorab, es sei unzulässigerweise ein Zweitgutachten erstellt worden, nachdem das Ergebnis des ersten Gutachtens nicht den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft entsprochen habe. Überhaupt sei die Anordnung der Verwahrung gestützt auf ein Aktengutachten höchst problematisch und bundesrechts- und verfassungswidrig (Berufungsbegründung Rz. 34 ff.; Protokoll S. 27 f.). - 59 -