habe ausgeführt, dass es eine langjährige Therapie brauchen würde, um beim Beschuldigten überhaupt eine allfällige Motivation bzw. Therapiewilligkeit hervorzurufen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte bereits einen grossen Teil seiner Freiheitsstrafe abgesessen habe, wäre die Anordnung einer solchen Massnahme nicht verhältnismässig (Protokoll S. 25).