Ferner sei auch die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht zulässig. Zum einen komme eine solche bereits deshalb nicht in Frage, weil eine gemäss Art. 59 StGB vorausgesetzte schwere psychische Störung beim Beschuldigten nicht vorliege. Zum andern würde eine Anordnung ohnehin gegen das Übermassverbot verstossen: Der Gutachter AB. habe ausgeführt, dass es eine langjährige Therapie brauchen würde, um beim Beschuldigten überhaupt eine allfällige Motivation bzw. Therapiewilligkeit hervorzurufen.