Da eine gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Verwahrungsrecht nicht zulässig sei, müsse man berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der verwahrungsrelevanten Delinquenz vor dem 1. Januar 2007 stattgefunden habe, was zur integralen Anwendung des alten Verwahrungsrechts führen müsse. Die nach dem 1. Januar 2007 begangenen Delikte würden zudem nicht die Schwere und Intensität erreichen, um eine Verwahrung rechtfertigen zu können (Berufungsbegründung Rz. 30 ff.; Protokoll S. 25 ff.).