9.2. Berufungsbegründung Berufungsweise macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe mit der Anwendung des neuen Verwahrungsrechts das Rückwirkungsverbot verletzt. Da er nicht an einer schweren psychischen Störung leide, komme eine Verwahrung nach altem Verwahrungsrecht nicht in Frage. Unter diesen Umständen erweise sich das alte Massnahmerecht als das mildere. Da eine gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Verwahrungsrecht nicht zulässig sei, müsse man berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der verwahrungsrelevanten Delinquenz vor dem 1. Januar 2007 stattgefunden habe, was zur integralen Anwendung des alten Verwahrungsrechts führen müsse.