8.3. Beurteilung im konkreten Fall Das Urteil des Kantonsgerichts Solothurn wurde am 22. April 2009 gefällt und am 29. April 2009 eröffnet (UA Ordner 1 act. 4). Die Probezeit für die bedingte Strafe wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Selbst wenn man die Probezeit um 6 Monate verlängert, ist diese am 29. Oktober 2011 abgelaufen. - 58 - Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist somit vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 6. Dezember 2016 abgelaufen, womit ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden kann.