8.2. Rechtslage Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB kann ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt für die bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172 E. 2a). Wird ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen, so verlängert sich die Probezeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 9. November 2017 6B_257/2017 E. 2.3).