8. Widerrufsproblematik 8.1. Berufungsbegründung Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung weiter gegen den durch die Vorinstanz angeordneten Widerruf des bedingten Teils von 21 Monaten der durch das Kantonsgericht Solothurn am 22. April 2009 verhängten Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Er macht geltend, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils seit dem Ende der Probezeit bereits mehr als drei Jahre vergangen seien, weshalb ein Widerruf nicht mehr möglich sei (Berufungsbegründung Rz. 45 f.).