Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe für die vor dem 22. April 2009 begangenen Delikte und mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren für die nach dem 22. April 2009 begangenen Delikte, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren zu bestrafen ist. 7. Anrechnung Untersuchungshaft Das Gericht rechnet gestützt auf Art. 51 StGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an.