Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht (Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz, Änderungen des Sanktionenrechts, Änderung vom 19. Juni 2015) sich im vorliegenden konkreten Fall als nicht milder erweist, weshalb es bei der Anwendung des bisherigen Rechts bleibt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren mit einer Freiheitsstrafe von 3