6.5. Fazit Nachdem es weitestgehend bei der von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Strafzumessung bleibt und sich die – in Relation mit der gesamten Anzahl der vom Beschuldigten begangenen Taten – nur in sehr beschränkten Umfang erfolgten Freisprüche wie dargelegt nur geringfügig auf sein schweres Verschulden auswirken, erscheint vorliegend für die nach dem 22. April 2009 begangenen Delikte eine gegenüber der vorinstanzlichen Sanktion nur geringfügig tiefere Strafe von insgesamt 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe angemessen. - 57 -