Wenngleich die auf Antrag des Beschuldigten hin erfolgte Rückweisung des ersten vorinstanzlichen Urteils durch das Obergericht dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann, ändert dies am Resultat nichts. Aus den Ausführungen hiervor ist erkennbar, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung das Verfahren überdurchschnittlich schnell vorangetrieben hat. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die insgesamt zwar lange Verfahrensdauer somit dennoch nicht als übermässig.