Aus einer daraus entstehenden Verzögerung kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts der Anzahl und Schwere der Delikte und der Anzahl Geschädigter sowie der damit verbundenen Untersuchungshandlungen ist weder in der Strafuntersuchung noch im gerichtlichen Verfahren eine Untätigkeit der Behörden erkennbar, die auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots schliessen lässt. Wenngleich die auf Antrag des Beschuldigten hin erfolgte Rückweisung des ersten vorinstanzlichen Urteils durch das Obergericht dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann, ändert dies am Resultat nichts.