Den Parteien wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2016 die Möglichkeit eingeräumt, zu der gestellten Ergänzungsfrage Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde die erwähnte Frage dem Gutachter AA. zur Beantwortung unterbreitet. Das Ergänzungsgutachten wurde mit Eingabe vom 1. September 2016 zu den Akten gereicht. Am 13. Oktober 2016 wurde das Ergänzungsgutachten an die Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die erneute Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand am 6. Dezember 2016 statt, wobei - 56 - das Urteil gleichentags eröffnet worden ist. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 7. Februar 2017 zugestellt.