In der Folge reichten die Anklägerin am 15. Februar 2016 und der Beschuldigte sowie die Zivilund Strafklägerschaft 1 - 4 am 22. Februar 2016 je ihre Berufungserklärung beim Obergericht ein. Auf Antrag des Beschuldigten hin hob das Obergericht mit Beschluss vom 14. April 2016 das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. November 2015 auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung des Hauptverfahrens und neuen Entscheidung zurück (GA act. 471). Auf Hinweis des Obergerichtes hin wurde dem Gutachter sodann eine Ergänzungsfrage unterbreitet. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 11. Mai 2016 die Möglichkeit eingeräumt, zu der gestellten Ergänzungsfrage Stellung zu nehmen.