Am 23. November 2015 wurde das erstinstanzliche Urteil gefällt. Nachdem sowohl die Anklägerin als auch der Beschuldigte sowie die Zivil- und Strafklägerschaft 1 - 4 die Berufung angemeldet haben, erfolgte die Ausfertigung des begründeten Urteils, welches am 1. Februar 2016 spediert wurde. In der Folge reichten die Anklägerin am 15. Februar 2016 und der Beschuldigte sowie die Zivilund Strafklägerschaft 1 - 4 am 22. Februar 2016 je ihre Berufungserklärung beim Obergericht ein.