Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_294/2011 vom 16.09.2011 E. 3.3).