Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz korrekt vorgenommene Strafzumessung verwiesen werden (insbesondere vorinstanzliches Urteil E. 13.3.1. - 13.4.6 zur Zusatzstrafe für die Taten vor dem 22. April 2009; E. 13.5.4.1. - 13.5.4.5. betreffend die Taten nach dem 22. April 2009; E. 13.4.4. und 13.5.5. zur Täterkomponente; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4.3. Näher einzugehen ist auf die vom Beschuldigten gerügte und von der Vorinstanz verneinte Verletzung des Beschleunigungsgebotes.