Sämtliche Taten führte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz aus. Entsprechend wirken sich die vorliegend in begrenztem Umfang erfolgten Freisprüche bzw. die entsprechend nicht zu berücksichtigende Tatsache, dass das vom Beschuldigten geschaffene Abhängigkeitsverhältnis im "Betteln" der Privatklägerin 5 nach oraler Befriedigung des Beschuldigten gipfelte, gegenüber der vorinstanzlichen Strafzumessung (vorinstanzliches Urteil E. 13.5.4.3.) nur geringfügig auf sein Verschulden aus. Es ist demnach immer noch von einem schweren Verschulden auszugehen.