Wie bereits beschrieben, drängte der Beschuldigte die Privatklägerin 5 mittels sozialer Isolation, falscher Versprechungen betreffend den Weg zur Erleuchtung und insbesondere der Angst davor, sie würde mit ihrem – vom Beschuldigten nach seinem Belieben als mehr oder weniger "schlecht" identifizierten – Geist ihn und auch andere Mitmenschen schädigen oder gar mit dem Tod bedrohen, die Privatklägerin 5 in ein komplettes Abhängigkeitsverhältnis. Indem er der ihm hörigen Privatklägerin 5 als einzigen Ausweg die orale Befriedigung in Aussicht stellte, vermochte er die Beschuldigte in eine derart intensive Zwangslage zu versetzen, dass diese sich