digten beinahe bis zum Ersticken seines Opfers fortgeführt wurden. Regelmässig riss der Beschuldigte zusätzlich teilweise heftig an Brust und Scheide der Privatklägerin 5. Die gewaltsamen Übergriffe beeinträchtigen die Privatklägerin 5 auch heute noch in ihrem Alltag erheblich (vgl. GA act. 604, 607, 609).