6.4.2. Die Vorinstanz erkannte in ihrem Urteil hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden mehrfachen sexuellen Nötigungen zum Nachteil von E. auf einen vollumfänglichen Schuldspruch, was sie im Rahmen ihrer Strafzumessung als schweres Verschulden qualifizierte (vorinstanzliches Urteil E. 13.5.4.3.). Zu Recht berücksichtigte sie das teilweise äusserst brutale Vorgehen des Beschuldigten während der Übergriffe, die bei der Privatklägerin 5 immer wieder zu Erbrechen führten und teilweise vom Beschul- - 54 -