6.4. Beurteilung Strafmass 6.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, hinsichtlich der bis 22. April 2009 begangenen Delikte eine Zusatzstrafe und für die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Taten dagegen eine separate Strafe auszusprechen, nicht zu beanstanden ist. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 265 E. 2.4.7.) und erscheint zweckmässig, weshalb daran festzuhalten ist.