6.2. Vorinstanzliches Strafmass Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. April 2009 für die bis zu diesem Zeitpunkt angeklagten Handlungen sowie zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren für die nach dem 22. April 2009 angeklagten Handlungen, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren. 6.3. Berufungsbegründung Der Beschuldigte begründet seine Anträge zur Strafzumessung mit seinem Begehren um Einstellung bzw. Freispruch und mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.