6. Strafzumessung 6.1. Schuldsprüche (Rekapitulation) Der Beschuldigte ist somit schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C. (in Rechtskraft erwachsen) - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. (in Rechtskraft erwachsen) - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D. - teilweise der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E. - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (in Rechtskraft erwachsen), - der Anstiftung zu falschem Zeugnis i.S.v. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (in Rechtskraft erwachsen).