5.6.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat E. gezielt unter Druck gesetzt, um von ihr den oralen Verkehr einzuverlangen und möglichst ohne Widerstand zu erlangen. Indem er ihr den oralen Verkehr als einzigen Ausweg präsentierte, um die Erleuchtung zu erlangen, der Dunkelheit zu entkommen und die Gefahr für Dritte abzuwenden, setzte er E. wissentlich und willentlich unter psychischen Druck, ihn oral zu befriedigen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.