Eine tatbestandsmässige Zwangslage ist zu bejahen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind für diese Taten auch die übrigen objektiven Tatbestandselemente des Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. In den dem Beschuldigten in Anklageziffer 4.1 vorgeworfenen Fällen, in welchen die Privatklägerin 5 nach einem vorgängigen Streit mit dem Beschuldigten von sich aus darum gebettelt hat, ihn oral befriedigen zu dürfen, ist der objektive Tatbestand dagegen nicht erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem beschränkten Umfang gutzuheissen und er insoweit vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklage Ziffer 4.1 freizusprechen.