Das zeigen auch die psychischen Folgen, die E. glaubhaft schilderte und bis heute davonträgt. Zwar mag es für Aussenstehende auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar sein, wie es zu einer derart ausgeprägten Abhängigkeit von E. gegenüber dem Beschuldigten kommen konnte, jedoch zeigt das vorliegende Verfahren, dass der Beschuldigte ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis gegenüber mehreren Frauen zu begründen vermochte. Das ist einerseits auf eine gewisse Vulnerabilität der von ihm gezielt ausgesuchten Opfer und andererseits auf ein besonderes Charisma sowie spezielle manipulative Fähigkeiten des Beschuldigten zurückzuführen. Eine tatbestandsmässige Zwangslage ist zu bejahen.