jener von Anklageziffer 4.1 umfassten Einzeltaten erfüllt, in denen der Beschuldigte im Vorfeld oder während der einzelnen Taten jeweils in irgendeiner Form auf die Privatklägerin 5 eingewirkt bzw. den Oralsex eingefordert hat. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, die Zwangslage sei nicht geeignet gewesen, einen besonnenen Menschen in der Situation von E. gefügig zu machen (vgl. Berufungsbegründung S. 14), ist er damit nicht zu hören: Das vom Beschuldigten aufgebaute Abhängigkeitsverhältnis ging weit über ein normales Freundschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis hinaus. Das zeigen auch die psychischen Folgen, die E. glaubhaft schilderte und bis heute davonträgt.