Kommunikation oder mittels physischer Einwirkung) – einverlangt hat. Demgegenüber kann in jenen Fällen, in welchen die Initiative für die orale Befriedigung des Beschuldigten einzig von E. ausging und sie beim Beschuldigten regelrecht darum "gebettelt" hat, ihn oral befriedigen zu dürfen, nicht von einer solchen tatsituativen Zwangssituation gesprochen werden. Soweit der Beschuldigte kurz vor der Tat in keiner Weise auf E. eingewirkt und damit auch keinerlei vorbestehende strukturellen Gewalterfahrungen aktualisiert hatte, kann der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht als erfüllt betrachtet werden.