Dies versetzte den Beschuldigten in die Lage, E. durch das schlichte Einverlangen von Oralverkehr meist ohne eigentlichen Widerstand zu den von ihm verlangten sexuellen Handlungen zu bewegen, die sie ohne die beschriebenen strukturellen und jeweils aktualisierten Gewalterfahrungen im Vorfeld dieser Taten nicht vorgenommen hätte. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte "tatsituative Zwangssituation" lag damit – entgegen den Einwänden des Beschuldigten – durchaus vor, zumindest in jenen Fällen, in welchen der Beschuldigte die orale Befriedigung bei E. – auf welche Weise auch immer (verbale oder nonverbale