Zwar willigte E. vor diesem Hintergrund schliesslich in die sexuellen Handlungen ein, diese Einwilligung war jedoch die Folge der vom Beschuldigten gezielt geschaffenen Drucksituation. Dies versetzte den Beschuldigten in die Lage, E. durch das schlichte Einverlangen von Oralverkehr meist ohne eigentlichen Widerstand zu den von ihm verlangten sexuellen Handlungen zu bewegen, die sie ohne die beschriebenen strukturellen und jeweils aktualisierten Gewalterfahrungen im Vorfeld dieser Taten nicht vorgenommen hätte.