Immerhin fällt negativ auf, dass sich der Beschuldigte erkennbar darum bemüht, E. in ein negatives Licht zu rücken. So behauptet er, diese habe bereits während ihrer Studienzeit jeden Mann gewollt und habe alles dafür getan, jeden Mann zu bekommen. Sie habe die Männer wie die Unterhosen gewechselt (UA Ordner 3 act. 194). 5.6. Tatbestandsmässigkeit 5.6.1. Objektiver Tatbestand E. beschreibt ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, welches von diesem nicht bestritten wird (vgl. Berufungsbegründung Rz. 20). Er bestreitet jedoch, dass dieses ausreicht, um eine tatbestandsmässige Zwangslage zu begründen.