5.5.7. Fazit Zusammenfassend erscheinen die Aussagen von E., insbesondere wegen der Kongruenz zu Aussagen anderer Opfer, als glaubhaft und der Anklagesachverhalt damit als erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet. Zwar weisen seine Aussagen ebenfalls keine klaren Lügensignale auf, es ist jedoch kognitiv nicht besonders anspruchsvoll, einen (komplexen) Sachverhalt zu bestreiten, weshalb bei einer blossen Bestreitung im Allgemeinen auch keine Ungereimtheiten zu erwarten sind. Immerhin fällt negativ auf, dass sich der Beschuldigte erkennbar darum bemüht, E. in ein negatives Licht zu rücken.