Kongruent zu anderen Opfern sagte sie aus, dass Sie teilweise den Penis des Beschuldigten die ganze Nacht hindurch im Mund habe behalten müssen, dass sie beim Oralverkehr teilweise habe erbrechen müssen und sie Angst gehabt habe zu ersticken (UA Ordner 3 act. 109; vgl. zu den Aussagen der anderen Privatklägerinnen vorne E. 4.3.5.7. hiervor).