5.5.6. Externe Validierung Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. wird massgeblich erhöht durch den Umstand, dass sich ihre Aussagen in zahlreichen Punkten durch die Aussagen von anderen betroffenen Frauen validieren lassen. Übereinstimmend mit anderen Frauen sagt sie namentlich aus, sie sei durch den Beschuldigten oft zusammengeschissen worden; man habe es ihm nicht recht machen können (UA Ordner 3 act. 106; GA act. 608). Der Beschuldigte habe ihr eingeredet, einen bösen Geist zu haben, der andere Personen in ihrer Gesundheit gefährde (GA act. 607).