damals sei es die Realität gewesen. Er habe sie auch darüber meditieren lassen, wie gross ihre Liebe für ihn sei, was ein Blödsinn sei (GA act. 608). Teilweise schilderte die Zivil- und Strafklägerin auch Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten (GA act. 509: Der Beschuldigte sei enttäuscht gewesen, wenn sie beim Oralverkehr erbrochen habe, weil sie das Beste nicht zu würdigen wisse). Weitere Realkennzeichen sind in den Aussagen von E. nicht oder nicht in relevanter Ausprägung vorhanden. Lügensignale sind nicht erkennbar.