Zwar stufte sie die sexuellen Handlungen rückblickend nicht im ganzen Umfang als freiwillig ein (UA Ordner 3 act. 110), sie räumte aber etwa ein, wenn sie Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, bei diesem meistens um den Oralverkehr gebettelt zu haben, weil sie mit Blick auf die Streitereien das Gefühl gehabt habe, etwas falsch gemacht zu haben (UA Ordner 3 act. 108). Auch warf sie dem Beschuldigten keine weiteren sexuellen Handlungen vor und verneinte die Frage danach, ob sie vom Beschuldigten geschubst, geschlagen oder bedroht worden sei (UA Ordner 3 act 108 und 114).