Ausserhalb des Kerngeschehens hat E. dagegen teilweise Aussagen gemacht, die detailliert sind und aussergewöhnliche Einzelheiten aufweisen. Das gilt etwa für die Angaben, wie sie für die Buddhas kochen musste (GA act. 605 f.) oder wie der Beschuldigte sie in die Abhängigkeit getrieben hat (GA act. 607 f.). Der quantitative Detailreichtum der Aussagen ist insgesamt aber eher gering. Die Aussagen enthalten zudem kaum raum-zeitliche Verknüpfungen. Hingegen bleiben sie innerhalb einer Einvernahme und zwischen verschiedenen Einvernahmen stimmig. E. verzichtete ausserdem darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten.