Diese Aggravation der Vorwürfe lässt sich jedoch mit der Traumatisierung erklären, an der E. leidet. Diese Traumatisierung zeigt sich etwa darin, dass sie den Kanton Aargau meidet, sie nicht mehr kochen und putzen kann sowie Probleme hat mit dem Einkaufen (GA act. 603 f.). Der Umstand, dass E. den Beschuldigten an der zweiten Einvernahme stärker belastete und teilweise genauere Angaben zu den sexuellen Handlungen machte, lässt sich mit der fortschreitenden psychischen Verarbeitung der Geschehnisse begründen. Insgesamt weist die Entwicklungsgeschichte der Aussage somit keine Besonderheiten auf, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. sprechen würden.