5.5.1. Aussagekompetenz und Verfälschungsmotive Da es an Hinweisen für eine Erkrankung bzw. eine kognitive Beeinträchtigung fehlt, ist anzunehmen, dass E. über eine uneingeschränkte Aussagekompetenz verfügt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für Falschbelastungsmotive oder für anderweitige Aussageverfälschungen.