Die Initiative dazu sei meistens von E. ausgegangen. Die Frage, ob es dabei zu Vaginalverkehr gekommen sei, beantwortete der Beschuldigte nicht, sondern führte aus, dass der Sexualverkehr so stattgefunden hätte, weil E. jeweils das Verlangen – nicht aber das Wollen – danach gehabt habe (UA act. 190). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung wie auch anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) verzichtete der Beschuldigte darauf, Aussagen zu machen. 5.5. Aussageanalyse Die Aussagen von E. und des Beschuldigten sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. - 48 -