Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie sei nicht frei bzw. ihr Geist sei nicht frei, das werde aber besser, wenn sie ihn oral befriedige. Das habe sie geglaubt (UA Ordner 3 act. 111). Auf die Frage, ob die sexuellen Handlungen freiwillig gewesen seien, antwortete sie, dass dies rückblickend nicht im ganzen Ausmass der sexuellen Handlungen der Fall sei (UA act. 110). Damals habe sie dies nicht als Übergriff empfunden, wobei es schon schlimm gewesen sei, als sie fast keine Luft bekommen habe (UA act. 111).