Nach dem Streit habe sie sich schuldig gefühlt und darum gebeten, den Beschuldigten oral befriedigen zu dürfen, oder er habe ihr jeweils gesagt, sie dürfe ihn oral befriedigen. Dies habe sie getan, weil sie das Gefühl gehabt habe, sie habe etwas falsch gemacht (UA Ordner 3 act. 108). Sie habe den Beschuldigten jeweils dann oral befriedigt, wenn sie das Gefühl gehabt habe, sie sei schuld. Das sei jeweils so weit gegangen, dass sie das Gefühl gehabt habe, sie müsse erbrechen oder sie ersticke (UA Ordner 3 act. 109). E. bestätigte sodann, dass der Beschuldigte auch bei ihr an den Brüsten und am Geschlechtsteil herumgerissen habe.