5.3. Aussagen E. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von E.. Diese war ebenfalls Schülerin in der G. des Beschuldigten, wobei sie im Februar 2011 zu ihm nach Q. gezogen sei, als C. und AC. weggezogen seien. E. war nach eigenen Angaben verliebt in den Beschuldigten und zog deshalb zu ihm nach Q.. Dazu sei es gekommen, weil der Beschuldigte sie gewollt habe. Sie habe ihn erst nicht gewollt, aber sie habe sich geschmeichelt gefühlt und ihn dann ebenfalls gewollt (UA Ordner 3 act. 109). Sie habe dort in der Folge den Haushalt gemacht und gekocht (UA Ordner 3 act. 106). Sie berichtet von einem rauen Umgangston des Beschuldigten.