5.2. Berufungsbegründung Der Beschuldigte richtet sich in seiner Berufung gegen diesen Schuldspruch. Er macht geltend, es habe bei E. keine Zwangssituation bestanden. Ein massgeblicher Kontroll- und Autonomieverlust könne bei der Würdigung der gesamten Situation in der Meditationsschule nicht begründet werden (Berufungsbegründung Rz. 18 ff.). Sie habe im Untersuchungsverfahren ausgesagt, sie sei verliebt gewesen, und Verliebtsein erfülle den Tatbestand nicht (Berufungsbegründung Rz. 22).