4.3.8. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich deshalb der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D., begangen in Z., schuldig gemacht.