ihm aufgebauten Drucks vornahm. Es war ihm auch bekannt, dass D. die sexuellen Handlungen nicht wollte. Ihren Widerstand erstickte er jedoch im Keim, indem er ihr vorhielt, sie habe einen zu starken Willen und sie müsse auf dem Weg zur Erleuchtung lernen, diesen Willen loszulassen (UA Ordner 3 act. 90) und Schmerzen zu ertragen (UA Ordner 3 act. 64). Der Beschuldigte führte die sexuellen Nötigungen somit wissentlich und willentlich aus, womit er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt hat.