4.3.7. Subjektiver Tatbestand Art. 189 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz, wobei vorsätzlich handelt, wer den Erfolg mit Wissen und Willen herbeiführt oder ihn zumindest mit Wissen in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat das Abhängigkeitsverhältnis zu D. gezielt aufgebaut, um sie zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie bei freier Willensbildung nicht vorgenommen hätte. Er wusste, dass die Erleuchtung das Lebensziel von D. war, und nutzte dies gekonnt aus, indem er ihr einredete, dass die orale Befriedigung und das Schlucken seines Samens notwendig seien, um dieses Ziel zu erreichen.